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Die
Künstlerin versichert, dass sich der zu veräußernde Kunstgegenstand
in ihrem alleinigen Eigentum befindet und frei von Rechten Dritter ist.
Sie versichert darüber hinaus, dass der Kunstgegenstand eine eigenständige
Arbeit von ihr ist. Gewährleistungsansprüche für etwaige
Mängel sind ausgeschlossen. |
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Die
Künstlerin behält sich das alleinige Ausstellungsrecht am Kunstwerk
vor. Die öffentliche Ausstellung des Kunstwerks durch den Käufer
oder Dritte bedarf daher der vorherigen Einwilligung der Künstlerin. |
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Die
Vermarktungsrechte des Kunstwerks ( Veröffentlichungen, Drucke, Poster
etc.) bleiben allein bei der Urheberin. |
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Im
Falle der Weiterveräußerung an einen Dritten verpflichtet sich
der Käufer, der Künstlerin Namen und Anschrift des Dritten unverzüglich
mitzuteilen |
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Das
Kunstwerk bleibt bis zur völligen Bezahlung Eigentum der Künstlerin.
Ist der Käufer mit einer Rate mehr als 2 Monate in Verzug, so ist die
Künstlerin berechtigt, das Kunstwerk anderweitig zu verkaufen. In diesem
Falle erstattet sie die bisher erhaltenen Zahlungen abzüglich der entstandenen
Unkosten zurück. |